Términos y condiciones
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Inhaber Stephan Müller (im Folgenden MTS)
I. Allgemeines
Die nachstehend aufgeführten Vertragsbedingungen gelten für alle Kauf-, Tausch- und ähnliche Verträge, die mit den Abnehmern (Käufern) unserer Waren und Dienstleistungen abgeschlossen werden. Davon abweichende Bedingungen des Käufers binden uns nur, soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen.
II. Vertragsabschluss
1.Unsere schriftlichen Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung unserer Preislisten, Kataloge, Prospekte usw. verpflichten uns nicht zur Lieferung. Für mündlich erteilte Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr.
2.Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Käufers an.
3.Abbildungen, angegebene Maße und Gewichte in unseren Katalogen und Prospekten sind immer nur als annähernd zu betrachten. Unwesentliche Änderungen oder Abweichungen, insbesondere solche, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen, bleiben ohne vorherige Mitteilung vorbehalten, ebenso die Verwendung anderer Werkstoffe. Bei Irrtümern in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Angeboten, bei der Auftragserfassung, in Rechnungen und sonstigen Erklärungen sind wir berechtigt, die Richtigstellung und gegebenenfalls Nachbesserung und/oder Gutschrifterteilung ohne vorherige Benachrichtigung vorzunehmen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
4.Soweit in unserem Katalog bzw. unserer Preisliste für bestimmte Teile besondere Verpackungseinheiten vorgesehen sind, können diese Teile nur in der angegebenen Liefermenge oder in ganzzahligen Vielfachen derselben geliefert bzw. zurückgenommen werden.
5.Stellen wir Kunden bzw. Zulieferern Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernden Kaufgegenstände zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von MTS.
III. Preise
1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung. Die Preise verstehen sich in unserer Hauswährung (EURO / €), sofern keine andere Bezeichnung getroffen ist. In unseren Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Bei Preis- oder Währungsänderungen werden die am Tag des Eingangs des Auftrags gültigen Preise in Anrechnung gebracht. Preisberichtigungen aufgrund von offenkundigen Irrtümern auf Rechnungen und Lieferscheinen bleiben vorbehalten.
IV. Zahlungen und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar zu den auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen.
2. Bei ersten Lieferungen behalten wir uns Versendung gegen Nachnahme oder Vorkasse vor. Zu Skontoabzügen ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn dies schriftlich zugesagt wurde. Zieht sich der Käufer bei der Bezahlung von Rechnungen Skonto ab, dann ist bei der Verrechnung von Gutschriften der Skonto entsprechend zurück zu rechnen. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank berechnet.
3. Zahlungen werden unabhängig von evtl. Zahlungsbestimmungen des Käufers gemäß § 366, 367 BGB verrechnet. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies zuvor vereinbart wurde.
4. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers nach Auftragserteilung oder stellt sich aufgrund eingeholter Auskünfte heraus, dass der Kreditwürdigkeit des Käufers Bedenken begegnen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Ziel zur unverzüglichen Barzahlung fällig; dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks herein genommen haben. In jedem dieser Fälle sind wir berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern oder sie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder kann die Lieferung aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, eine Entschädigung unserer Selbstkosten zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6.Für Dienstleistungen außerhalb unseres Geschäftssitzes trägt der Besteller – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand.
V. Eigentumsvorbehalt und Pfändungen
1. Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Wechsel oder Schecks führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung unserer Ansprüche.
2. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Gestattung ist widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen sicherungshalber an uns ab. Auf Verlangen hat er jederzeit eine Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen zu übersenden und den Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist jedoch ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen, solange uns fällige Forderungen gegen den Käufer zustehen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
VI. Lieferung
1. Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind Angaben über Lieferfristen freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bei Nichteinhaltung einer als verbindlich bezeichneten Lieferfrist kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn MTS die Verzögerung zu vertreten hat. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. MTS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3.Höhere Gewalt und besondere Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können sowie unverschuldete Unmöglichkeiten bei uns oder unseren Lieferanten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Werkstoffmangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
VII. Versand und Verpackung
1. Der Versand der Waren erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn die Waren auf unsere Veranlassung durch Dritte zugestellt werden; in diesem Falle sind wir berechtigt, die Zufuhrkosten weiter zu berechnen. Mit der Absendung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.
2. Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Garantie für den kostengünstigsten Versand.
3. Wir behalten uns vor, die benötigte Verpackung zu berechnen.
VIII. Gefahrenübergang und Abnahme
1.Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MTS noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von MTS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2.Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die MTS nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
IX. Montage- und Servicedienstleistungen
Für Montage- und Servicedienstleistungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich verein¬bart ist, folgende Bestimmungen:
1.Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a)alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b)die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegen¬stände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c)Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d)bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von MTS und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e)Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2.Vor Beginn der Montage- oder Servicearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.Vor Beginn der Montage- oder Servicearbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.Verzögern sich die Montage- oder Servicearbeiten durch nicht vonMTS zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5.Verlangt MTS nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
6.Die Beendigung zeitlich unbefristeter Aufträge muss zwei Wochen vor Ablauf angekündigt werden.
X. Beanstandung und Gewährleistung
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich schriftlich bei uns gemeldet werden. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung solcher Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
2. Wir leisten Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile, insbesondere für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Datum der Rechnung über das gelieferte Teil. Die Gewährleistung geht dahin, dass wir nach unserer Wahl entweder die gelieferten Teile instand setzen, zur Gutschrift zurücknehmen oder neu liefern. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur, wenn wir den Mangel nicht beheben können. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Liefergegenstand durch normalen Verschleiß ausfällt oder der Mangel auf unsachgemäße Montage, falsche Handhabung oder mangelhafte Wartung zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erlischt schließlich, wenn gesetzliche oder von uns bzw. unseren Zulieferern erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich die beanstandeten Teile nicht mehr am Bestimmungsort befinden und Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie wegen erkennbarer Mängel nicht unverzüglich schriftlich geltend gemacht worden sind.
5. Beanstandete Waren sind stets frachtfrei an uns einzusenden. Mitgelieferte Pack- und Kontrollzettel sind beizufügen. Erweist sich die Beanstandung als zutreffend, so liefern wir die ausgetauschten oder instand gesetzten Teile frachtfrei an.
6. Für die Bereitstellung von Arbeitskräften gilt:
a) Im Hinblick darauf, dass die Arbeitskraft unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Auftragnehmer nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die die Arbeitskraft in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.
b) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung die der entsandten Arbeitskraft übertragenen Tätigkeiten erheben.
XI. Haftung, Einredebeschränkungen, Abholungsanspruch
1. Soweit nicht in diesen Vertragsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2. Ansprüche aller Art können uns gegenüber durch Einrede, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Wandlung und Minderung nicht geltend gemacht werden, es sei den, dass wir diese Ansprüche schriftlich anerkannt haben oder diese gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Käufer darf Ansprüche gegen uns ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abtreten.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltsware heraus zu verlangen und durch Beauftragte abholen zu lassen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Vertragsrücktritt. Bei Pfändungen von Eigentumsvorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht in und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzurufen, insbesondere wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland hat.
2. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten gerecht wird.
2. Abänderungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Kaufbeuren, 01.04.2004